Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 582 Erhaltung des Inventars

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 582 Erhaltung des Inventars
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.

(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

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(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei

(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewir
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published on 05.05.2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen.4. Der Streitwert wird auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendung der Gewer
published on 09.10.2008 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger trägt die Kost
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