Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.

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published on 11/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 266/17 Verkündet am: 11. Juli 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
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