Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 749 Aufhebungsanspruch

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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23/09/2013 15:08

Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts.
16/07/2012 12:34

BGH vom 26.04.12- Az: V ZB 181/11 - Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3,
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published on 22/03/2005 00:00

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published on 20/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/13 vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 88; BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf
published on 02/06/2005 00:00

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