Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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31.08.2012 14:28
begründet ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung-BGH vom 08.11.11-Az:XI ZR 341/10
SubjectsAnlegerrecht
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 315/02 Verkündet am: 18. Dezember 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 03.05.2005 00:00
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