Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 809 Besichtigung einer Sache
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13.12.2011 13:23
Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Bes
SubjectsZollrecht
30.12.2010 13:32
Die Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht nach § 69a UrhG als Computerprogramm geschützt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWerkbegriff
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die
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16 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13.11.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/01 Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 20.09.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/09 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 18.12.2012 00:00
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published on 02.05.2002 00:00
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