Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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31/07/2021 14:51
Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
SubjectsInsolvenzanfechtungsrecht
28/09/2017 17:11
Bringt ein Ehepartner eine Einbauküche mit in die gemeinsame Wohnung, wird er nicht automatisch Eigentümer aller Zusatzteile, mit denen der andere Ehepartner die Küche ergänzt.
10/12/2015 15:05
Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich eines Bereicherungsanspruchs, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Klage dargelegt sind.
SubjectsVerjährung
19/11/2015 17:26
Dem Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger Abtretung erloschen ist, kann gegen den Verwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zustehen.
SubjectsInsolvenzrecht
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published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 163/08 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
published on 14/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 108/12 Verkündet am: 14. Juni 2013 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 88/18 Verkündet am: 20. März 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 14/05/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 304/03 Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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