Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Namensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. Inhaberanteilscheine sowie
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/06/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/16 vom 27. Juni 2017 in dem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden ECLI:DE:BGH:2017:270617BXIZB1.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Pr
published on 19/12/2013 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das
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