Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16.09.2015 18:09

Die Beweiskraft des Tatbestands kann grundsätzlich nur durch das Protokoll über die Verhandlung entkräftet werden, auf Grund derer das Urteil ergangen ist.
09.10.2014 12:07

Unrichtige Informationen iSd § 264a I StGB verbreitet auch derjenige, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel gegenüber bislang noch nicht angesprochener Anleger verwendet.
SubjectsStrafrecht
16.11.2011 00:54

Beratungspflichtverletzung einer Bank bei Empfehlung von Zinssicherungsgeschäften in Form von Zinscap und Zinsfloor-LG Stuttgart vom 24.08.11-Az:8 O 516/10
SubjectsAnlegerrecht
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published on 09.09.2021 18:15

Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich
Author’s summary

Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich erhalten. Mit der Musterklage habe die Richterin objektiv demonstriert, dass sie sich von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder betrogen fühlt. Dies begründe das Besorgnis der Befangenheit:

Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19) entschied im vorliegenden Fall darüber, ob eine Richterin, die selbst Diesel-Besitzerin ist und sich zudem der Musterklage gegen VW im Abgasskandal anschloss, keine ähnlichen Diesel-Fälle mehr mietenscheiden sollte – aus Gründen einer möglichen Befangenheit
.
In Folge des Mustervergleichs zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und VW hatten circa 244.000 Diesel-Besitzer:innen Schadensersatz erhalten, so auch die Richterin. Als sie als Berichterstatterin einen solchen Diesel-Fall selbst übernehmen sollte, hatte VW sie aus Gründen einer möglichen Befangenheit abgelehnt. 
 
Wann gelten Richter:innen in der Zivilprozessordnung als befangen? Gemäß § 42 II ZPO können Richter:innen aus dem Verfahren abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Allein der Schein einer Befangenheit wird durch das Gesetz geschützt, d. h. die Richterin muss nicht tatsächlich befangen sein; abzustellen ist allein auf die Empfängerperspektive. Nach der Rechtsprechung ist hiermit auf die Sicht einer durchschnittlichen, vernünftigen Angeklagten abzustellen, die bei verständiger Würdigung der Umstände den Verdacht hegen würde, dass eine Voreingenommenheit des Richters bestehe.

Natürlich wäre das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren sowie auf einen gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 I 2 GG nicht garantiert, wenn die Angeklagte einer Richterin entgegenstehen würde, die im strittigen Verfahren Anlass zum Zweifeln gäbe.
Fraglich war in diesem Fall, ob eine vernünftige Angeklagte in einem solchen Fall Zweifel an der Unvoreingenommenheit der ihm gegenübertretenden Richterin hegen würde. Dies bejahte der BGH.

OLG verneinte Befangenheit mit Hinweis auf einen anderen Streitgegenstand

Das OLG (Beschl. v.17.5.2019, 9 U 69/18) den Antrag auf Ablehnung für unbegründet. Dies begründete es damit, dass der Streitgegenstand der Musterfeststellungsklage, der sich die Richterin angeschlossen hatte, ein anderer als der der in der Beschlussanfechtungsklage sei, mit der sich die Richterin im vorliegenden Fall zu befassen hätte. Es ginge den Klägern um eine Verjährungshemmung und nicht – wie in der Musterfeststellungsklage – darum, zu demonstrieren, dass die strittigen Abgasmanipulationen gewissen Organmitglieder von VW zurechenbar seien. 
Darüber hinaus machte das OLG außerdem darauf aufmerksam, dass Ansprüche der Richterin infolge des Vergleichs im Diesel-Skandal ohnehin ausgeschlossen seien. Zudem gehe es in dem Fall um einen anderen Motorentyp.

BGH bejahte die richterliche Befangenheit und lehnte sie in der Folge ab

Der BGH hingegen beurteilte den Antrag auf Ablehnung der Richterin nach § 42 II ZPO anders und begründete ihre Befangenheit. Hierbei verwies er darauf, dass allein der „Schein“ einer Unvoreingenommenheit des Richters ausreiche, um einen Antrag auf Befangenheit für begründet zu erachten. Zwar habe das OLG rechtlich beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass es um unterschiedliche Streitgegenstände ginge. Allerdings seien derartige Überschneidungen der beiden Sachverhalte erkennbar, sodass möglicherweise in beiden Verfahren dieselben Fragen zu beurteilen sein könnten.
 
Mit der Musterklage habe die Richterin objektiv demonstriert, dass sie sich von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt fühle. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Stellung der Musterfeststellungsklage könne hierbei nicht hinreichend angenommen werden, dass sie ihre Haltung seither geändert hat. Darin erblickte der BGH einen ausreichenden Grund zur Bejahung der richterlichen Befangenheit – sie sei im Verfahren hinsichtlich der Beschlussanfechtungsklage abzulehnen.

published on 22.09.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 255/16 Verkündet am: 22. September 2017 Rinke Justizamtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07.05.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 5/17 Verkündet am: 7. Mai 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20.01.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 124/05 Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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