Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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WEG: Beschluss über nächtliches Abschließen der Haustür ungültig

29.09.2016

Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Haustür in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verschlossen zu halten ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Immobilienrecht

Mieterhöhung: Zustimmung eines Bevollmächtigten des Mieters ist nur mit Vorlage der Vollmachtsurkunde wirksam

29.09.2016

Das von einem Bevollmächtigten vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn er dabei keine Vollmachtsurkunde vorlegt und das Begehren unverzüglich zurückgewiesen wird.
Mieterhöhung

Mieterhöhungsverlangen: Keine Wohnwerterhöhung durch Badlüftung per Lichtschalter sowie durch offene Küche ohne Heizung

28.07.2016

Verfügt ein Badezimmer nur über eine durch einen Lichtschalter gekoppelte Entlüftung, so ist dies nicht als wohnwerterhöhend gemäß dem Berliner Mietspiegel 2015 zu werten.
Mieterhöhung

Mietspiegel: Erhöhte Begründungsanforderungen bei Mieterhöhungsverlangen

29.04.2015

Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558 a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel Bezug nehmen.
Mieterhöhung

Mieterhöhungsverlangen: Unwirksam bei falschem Mietspiegel

30.05.2014

Ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, so kann der Vermieter vom Mieter keine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen.
Mieterhöhung

Mietrecht: Zum Mieterhöhungsverlangen

13.01.2014

Der Vermieter ist nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558 b I BGB bestimmten Zeitraum geltend zu machen.
Mieterhöhung

Modernisierungsmieterhöhung: Mietabgeltung durch Dienstleistungen schützt Mieter nicht

03.09.2013

da ansonsten ein Ungleichgewicht zwischen der Leistung des Klägers und der Gegenleistung der Mieter eintrete.
Mieterhöhung

Mietrecht: Zuschlag für Schönheitsreparaturen nach Entlassung einer Wohnung aus der Preisbindung

20.12.2011

Vermieter darf nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung keinen Zuschlag für Schönheitsreparaturen verlangen -BGH vom 09.11.11-Az:VIII ZR 87/11

Mieterhöhungsverlangen: Bei Schriftformabrede ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich

01.02.2011

Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für Mieterhöhungsverlangen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Mieterhöhung

Referenzen - Gesetze |

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung


(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2009 - VIII ZR 276/08

bei uns veröffentlicht am 30.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 276/08 Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2019 - VIII ZR 62/18

bei uns veröffentlicht am 24.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 62/18 Verkündet am: 24. April 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2019 - VIII ZR 234/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 234/18 Verkündet am: 11. Dezember 2019 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2007 - VIII ZR 122/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/05 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2010 - VIII ZR 141/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 141/09 Verkündet am: 20. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - III ZR 279/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 279/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WBVG § 7 A

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2009 - VIII ZR 179/08

bei uns veröffentlicht am 01.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 179/08 Verkündet am: 1. April 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2011 - VIII ZR 87/11

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 87/11 Verkündet am: 9. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2013 - VIII ZR 280/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 280/12 Verkündet am: 25. September 2013 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2018 - VIII ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/17 Verkündet am: 17. Oktober 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2018 - VIII ZR 190/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 190/17 Verkündet am: 11. Juli 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:110718UVIIIZR190.17.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 136/17 Verkündet am: 11. Juli 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - VIII ZB 74/16

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 74/16 vom 30. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZB74.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Pro

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2017 - V ZR 16/17

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 16/17 Verkündet am: 8. Dezember 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Amtsgericht Moers Urteil, 15. Nov. 2016 - 563 C 135/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die Klage und die Widerklagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu je ½ vorab die durch die Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 4. August 2015 entstandenen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtss

Amtsgericht Bocholt Urteil, 31. Aug. 2016 - 13 C 114/14

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung in der M ,  C, 2. Geschoss rechts, 76 m² groß, bestehend aus 3 Zimmern, von bisher 415,00 € monatlich netto auf nunmehr monatlich 438,52 € netto mit Wirkung ab dem 01.04

Amtsgericht Neuss Urteil, 16. Feb. 2016 - 88 C 313/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettomiete für die im Hause der Klägerin  in 40677 N.  im Erdgeschoss links gelegene Wohnung von monatlich 371,13 EUR um 39,00 EUR auf 410,13 EUR ab dem 01.08.2014 zuzustimmen. Die Kosten des Re

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2015 - VIII ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/14 Verkündet am: 18. November 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2015 - I-6 U 182/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 273/13) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird unter Abwe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - L 6 AS 166/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin drei Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge

Landgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2014 - 13 S 114/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.06.2014 - Az. 32 C 6187/12 - im Kostenpunkt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 U 127/13

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

Amtsgericht Dortmund Urteil, 12. Aug. 2014 - 425 C 4765/14

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Landgericht Essen Urteil, 01. Juli 2014 - 15 S 79/14

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 13.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – Buer - 23 C 15/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Urteile beider Instanzen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1G

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 2 U 2/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Januar 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert. Der Beklagte wird verurteilt, 1. zu erklären, dass das Wohnungserbbaurecht an dem G

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2014 - L 6 AS 146/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen und unter Abänderung des Be

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. Dezember 2012 geändert. Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen unter Abänderung des Bescheids vom 18. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2014 - VIII ZR 282/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 282/13 Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2014 - VIII ZR 231/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 231/13 Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Landgericht Heidelberg Urteil, 17. Feb. 2012 - 5 S 95/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2012

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 14.09.2011 - Az. 29 C 221/11 - wird zurückgewiesen. 2. Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 14.09.2011 - Az. 29 C 221/11 - wird im Kostenpunkt wie folgt

Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2011 - 32 C 5132/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tenor 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 475,08 EUR festgesetzt. Gründe   1 Nach einseitiger Erledigungserklärung der Klägerseite, der die Beklagtenseite nicht widersprochen hat, war

Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2011 - 32 C 5130/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tenor 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 482,04 EUR festgesetzt. Gründe   1 Nach einseitiger Erledigungserklärung der Klägerseite, der die Beklagtenseite nicht widersprochen hat, war

Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Nov. 2011 - 32 C 5131/11

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 441,48 EUR festgesetzt. Gründe   1 Nach einseitiger Erledigungserklärung der Klägerseite, der die Beklagtenseite nicht widersprochen hat, war

Landgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2011 - 13 S 41/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts S. aufgehoben. Das Verfahren wird zur Entscheidung über Klage und Widerklage sowie über die Kosten der Berufung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil i

Landgericht Itzehoe Urteil, 30. Okt. 2009 - 9 S 20/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2009

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 6. Februar 2008 (Az: 67 C 141/05) wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufi

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(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),3.ein mit...