Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Wohnraummietrecht: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

19.01.2017

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ist auf die Erteilung des Zahlungsauftrages abzustellen. Entgegenstehende Bestimmungen in den AGB eines Mietvertrages sind unwirksam.

Mietrecht: Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsicherheit

15.09.2016

Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.

Insolvenzrecht: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsmitteln

02.06.2016

Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.
Insolvenzrecht

Kündigungsrecht: Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters ist rechtmäßig

25.03.2015

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.

Gewerbliche Miete: Kündigungsrecht wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage

29.09.2014

Zur Kündigung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage, wenn Mieträume nicht wie vorgesehen genutzt werden können und die vertragliche Übertragung des Konzessionsrisikos auf den Mieter unwirksam ist.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 579 Fälligkeit der Miete


(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofer
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels


(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters


(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - VIII ZR 337/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 337/06 Verkündet am: 14. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - I ZR 75/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 263/14 Verkündet am: 20. Juli 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2009 - VIII ZR 66/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/08 Verkündet am: 4. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - VIII ZR 6/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 6/09 Verkündet am: 21. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2012 - VIII ZR 327/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 327/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VIII ZR 291/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 291/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 129/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Juli 2017 - 32 U 4337/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.09.2016, ergänzt durch Urteil vom 03.11.2016, jeweils Az. 5 O 23897/14, und teilweise abgeändert und neu gefasst durch Teilurteil des Senates vom 0

Amtsgericht Augsburg Endurteil, 27. Sept. 2016 - 72 C 2081/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33,97 € seit 5.11.2015 und aus je 38,20 € seit 5.12.2015, 5.1.2016 und 5.2.2016 zu

Landgericht München I Beschluss, 06. Feb. 2017 - 14 T 20725/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.10.2016 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 07.12.2016 (Az. 453 C 13159/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die K

Landgericht Flensburg Urteil, 20. Feb. 2018 - 1 S 88/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 06.10.2017, Az. 21 C 87/17, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - 6 AZR 143/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2016 - 1 Sa 232/15 - wird zurückgewiesen.

Amtsgericht Landau in der Pfalz Urteil, 18. Dez. 2016 - 3 C 1236/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2015 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme d

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - VIII ZR 223/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 223/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR223.15.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - VIII ZR 222/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 222/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Okt. 2016 - IX R 8/16

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015  7 K 7216/13 aufgehoben.

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 333 S 11/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11.02.2016 (Az.: 713 C 304/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist oh

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 1. September 2014 aufgehoben.

Landgericht Köln Urteil, 17. Sept. 2015 - 1 S 282/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2014 – Az. 209 C 209/14 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2015 - VIII ZR 175/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - IX ZR 279/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR279/13 Verkündet am: 29. Januar 2015 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Amtsgericht Köln Urteil, 28. Aug. 2014 - 209 C 209/14

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, we

Amtsgericht Kehl Urteil, 05. Mai 2014 - 4 C 68/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 758,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 399,32 seit dem 04.12.2013, aus weiteren 59,84 EUR seit dem 24.12.2013, aus weiteren 59,84 EUR seit dem 21.01.2014

Amtsgericht Kehl Urteil, 23. Sept. 2011 - 3 C 20/10

bei uns veröffentlicht am 23.09.2011

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 990,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Teilbetrag von 165,00 EUR seit 04.07.2009, 05.08.2009, 04.09.2009, 06.10.2009

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. März 2007 - 3 U 67/06

bei uns veröffentlicht am 12.03.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 07.03.2006 - Az.: 4 O 212/05 - abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.939,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk

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(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung...