Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 759 Dauer und Betrag der Rente

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 759 Dauer und Betrag der Rente
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09/03/2012 09:18

Berufung auf Störung der Geschäftsgrundlage nach Änderung der Rechtslage möglich-BGH 25.01.12-Az:XII ZR 139/09
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published on 25/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 139/09 Verkündet am: 25. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 26/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.884 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bi
published on 22/10/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die im Jahr 1936 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt aufgrund eines Vermächtnisses ihres 1980 verstorbenen Lebensgefährten (L) ein
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