Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 807 Inhaberkarten und -marken

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Steuerrecht: Abgrenzung einer Lieferung von einer sonstigen Leistung

31.12.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber


(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung


Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 796 Einwendungen des Ausstellers


Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 794 Haftung des Ausstellers


(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Sc

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 4 StR 385/18

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385/18 vom 30. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2019:300119B4STR385.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2008 - III ZR 79/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/07 Verkündet am: 24. Januar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 A, §

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2005 - XI ZR 395/04

bei uns veröffentlicht am 11.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 395/04 Verkündet am: 11. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2004 - III ZR 279/03

bei uns veröffentlicht am 29.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 279/03 Verkündet am: 29. April 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 807 .

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00

bei uns veröffentlicht am 12.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 274/00 Verkündet am: 12. Juni 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ________________

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - I ZR 74/06

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/06 Verkündet am: 11. September 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2018 - III ZR 192/17

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 192/17 Verkündet am: 23. August 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preisnebenabreden

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Juli 2018 - VI R 16/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2017  1 K 215/16 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2018 - 5 K 2508/17

bei uns veröffentlicht am 02.03.2018

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 07.06.2016 wird dahingehend abgeändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum Ansatz kommen und das zu versteuernde Einkommen sich damit auf 67.114,-- Euro vermindert, so dass

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Nov. 2014 - V R 55/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt mehrere Spielhallen, in denen auch Geldspielgeräte stehen. Ihre Umsätze versteuert sie nach verein

Landgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2012 - 31 O 26/12 KfH

bei uns veröffentlicht am 04.05.2012

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Siche

Landgericht Kiel Urteil, 17. März 2011 - 18 O 243/10

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Tenor Das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € fortgesetzt w

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Nov. 2010 - VI R 21/09

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Geschenkgutscheinen.

Referenzen

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die...
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibu...
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.