Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491 Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

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Kapitalmarktrecht: Zu den Ansprüchen bei widerrufenem Finanzierungsvertrag

17.11.2016

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen vertraglichen Aufklärungsverschuldens und der Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzierungsvertrags bestehen nebeneinander.
allgemein

Darlehensrecht: Zu formularmäßigen Bearbeitungsentgelten bei Bauträgerkredit

16.09.2015

Die Unzulässigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren betreffe allein Verbraucherkreditverträge, bei Bauträgerkrediten sei dies hingegen Bankpraxis.
allgemein

Kapitalmarktrecht: Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts

10.02.2012

Vorteilsausgleichung von fremdfinanzierten Beteiligungen an Medienfonds nach verbraucherkreditrechtlichem Widerruf- OLG Stuttgart vom 29.12.2011-Az: 6 U 79/11
Anlegerrecht

Wirtschaftsstrafrecht: Kreditbetrug gemäß § 265b StGB setzt voraus, dass der Kreditnehmer ein Betrieb oder eine Unternehmen ist

16.11.2011

wobei der Betrieb nach § 265 b Abs. 3 StGB einen Gewerbebetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB voraussetzt - OLG Düsseldorf vom 17.07.09 - Az: 16 U 168/08 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Strafrecht

Darlehenskonten: Monatliche Gebühr ist unwirksam

31.10.2011

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam-BGH vom 07.06.11-Az:XI ZR 388/10
Bankentgelte

Wirksamkeit von Klauseln über Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten

04.05.2011

OLG Stuttgart- Urteil vom 21.10.2010 (Az: 2 U 30/10) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bankentgelte

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Gewerbeordnung - GewO | § 34i Immobiliardarlehensvermittler


(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 688 Zulässigkeit


(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:1.für Ansprüche eines Unternehmers aus eine

Preisangabenverordnung - PAngV | § 6 Verbraucherdarlehen


(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechnet
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe


(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 655a Darlehensvermittlungsvertrag


(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher1.gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,2.die Gel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 510 Ratenlieferungsverträge


(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag1.die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit de
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Preisangabenverordnung - PAngV | § 6 Verbraucherdarlehen


(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechnet

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:1.den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,2.die Art des Darlehens,3.den effektiven Jahreszins,4.den Nettodarlehensbetrag,5.den Sollzinssatz,6.die Vertragslaufzeit
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - IX ZR 94/10

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/10 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; ZPO § 516

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 215/10 Verkündet am: 13. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 395/01

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 395/01 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - XI ZR 77/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 77/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040619BXIZR77.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Gr

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - XI ZR 96/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 96/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2002 - I ZR 306/99

bei uns veröffentlicht am 11.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: I ZR 306/99 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja .

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL XI ZR 17/15 Verkündet am: 9. Januar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 491 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2005 - XI ZR 34/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2004 - I ZR 90/01

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/01 Verkündet am: 5. Februar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : j

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 388/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 388/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - I ZR 17/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 17/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2008 - XI ZR 513/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 513/07 Verkündet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2017 - XI ZR 253/15

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 253/15 Verkündet am: 5. Dezember 2017 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:051217UXIZR253.15.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2003 - I ZR 270/01

bei uns veröffentlicht am 03.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 270/01 Verkündet am: 3. Juli 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Landgericht München II Endurteil, 03. Mai 2019 - 11 O 2908/15 Fin

bei uns veröffentlicht am 03.05.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.308,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiese

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 07. Apr. 2014 - 6 O 754/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbes

Landgericht München II Endurteil, 01. März 2019 - 11 O 4716/17 Fin

bei uns veröffentlicht am 01.03.2019

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 95.743,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.038,66 € ab dem 5.01.2014, aus 10.077,32

Landgericht München II Endurteil, 08. Juli 2019 - 11 O 4207/17 Fin

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Landgericht Bamberg Endurteil, 09. Jan. 2015 - 3 S 80/14

bei uns veröffentlicht am 09.01.2015

Gründe Landgericht Bamberg Az.: 3 S 80/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.01.2015 0120 C 1231/13 AG Bamberg In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - 2)

Landgericht München I Urteil, 18. Nov. 2015 - 35 O 4819/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Gründe Landgericht München I Az.: 35 O 4819/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18.11.2015 ..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: ... g

Landgericht München I Urteil, 06. Nov. 2015 - 3 O 241/15

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Gründe Landgericht München I Az.: 3 O 241/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 06.11.2015 In dem Rechtsstreit 1) ... - Klägerin 2) ... - Kläger Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ... gegen

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 04. Aug. 2015 - 6 O 7471/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 6 O 7471/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit 1) ... - Klägerin 2) 2) ... - Kläger Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ... gegen ... - Bekla

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Nov. 2016 - 20 U 3077/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.06.2016, AZ: 35 O 13671/15, aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Landgericht Bamberg Endurteil, 02. Dez. 2015 - 2 O 291/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Mai 2015 - 17 U 334/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 17 U 334/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 21.05.2015 5 O 2155/14 LG Traunstein ..., Die Urkundsbeamtin In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger und Berufungskläg

Oberlandesgericht Nürnberg Versäumnisurteil, 13. Okt. 2014 - 14 U 1533/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Gründe I. Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag auf Rückzahlung in Anspruch. Im Oktober 2011 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein auf eine Laufzeit von sieben Jahren ausgel

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.B E S C H L U S

Landgericht Hamburg Urteil, 12. Nov. 2018 - 318 O 141/18

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 26.05.2014 über € 25.161,83 zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2018 - 318 O 341/17

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlung

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2018 - XI ZR 445/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 445/17 Verkündet am: 20. Februar 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Landgericht Ellwangen Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 O 232/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Bundesgerichtshof Teilurteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Anspruch des Klägers a

Landgericht Hamburg Urteil, 03. Nov. 2017 - 302 O 39/17

bei uns veröffentlicht am 03.11.2017

Tenor 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 7.353,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an der von der H. Treu

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2017 - 7 Sa 452/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 €

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - XI ZR 157/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 157/16 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Mai 2017 - 5 U 23/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 9 U 223/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15.11.2016, Az. 3 O 117/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - XII ZB 71/16

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers z

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Jan. 2017 - 6 U 55/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2016, Az. 8 O 402/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Jan. 2017 - 9 U 98/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.03.2016 - 8 O 397/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.085,98 EUR zu zahlen nebst Zinsen

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 16. Dez. 2016 - 7 U 133/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 16. Dez. 2016 - 7 U 119/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 14.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2016 - B 8 SO 15/15 R

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 U 77/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 16.06. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: Die B

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 U 62/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (1

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2016 - 17 U 176/15

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2015 - 6 O 149/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last. 3. Das Urteil sowie das a

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2016 - XI ZR 187/14

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 187/14 Verkündet am: 22. November 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 497 Abs

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2016 - 17 U 187/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2015 - 10 O 222/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch wie folgt lautet: Es wird festgestellt, dass

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - XI ZR 552/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 552/15 Verkündet am: 8. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Referenzen

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:1.den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,2.die Art des Darlehens,3.den effektiven Jahreszins,4.den Nettodarlehensbetrag,5.den Sollzinssatz,6.die Vertragslaufzeit,7.Betrag...
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten...
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags...
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags...
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit...