Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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20 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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19/01/2017 10:05
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Zustandekommen eines Maklervertrags ist die Vereinbarung des Besichtigungstermins.
SubjectsMaklerrecht
20/12/2016 22:21
Macht der Käufer von seinem Widerrufsrecht gebrauch, nachdem er den Katalysator bereits eingebaut hat, so steht dem Verkäufer ein Wertersatz zu.
SubjectsKaufrecht
21/06/2016 17:16
Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher.
SubjectsWirtschaftsrecht
29/10/2015 11:48
Wird ein neues Wohnmobil nach dem Kauf nicht abgenommen, schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadenersatz.
SubjectsHaftung der Erben
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(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:1.die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmitt
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folg
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen1.eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wur
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published on 25/10/2024 22:46
a) Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Sena
SubjectsWiderrufsrecht
published on 14/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 47/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140120UXIZR47.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 15/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 202/18 vom 15. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119BXIZR202.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr
published on 23/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 260/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Ri
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