Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
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7 Anwälte | {{shorttitle}}
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Rechtsanwalt

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EN, DERechtsanwältin

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Arthur R. Kreutzer
Areas of lawBank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Internationales Recht: Österreichisches Recht, Urheber- und Medienrecht, showMore
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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74 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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16/01/2025 15:02
Die Divergenz zwischen dem XI. und dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der Konkurrenz zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und der Prospekthaftung im weiteren Sinn eröffnet spannende Einblicke in die dogmatischen Grundlagen des Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechts. Während der XI. Senat eine Verdrängung der allgemeinen Prospekthaftung durch die spezialgesetzlichen Vorschriften konsequent bejaht, hält der II. Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach beide Haftungsregime nebeneinander bestehen können. Diese gegensätzlichen Positionen werfen wesentliche Fragen zur systematischen Einordnung und praktischen Relevanz der Prospekthaftung auf.
22/11/2017 09:54
Der Verkäufer kann im Rahmen eines Online-Verkaufsangebots die Haftung für das Fehlen bestimmter Eigenschaften wirksam ausschließen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Zivilrecht Berlin
SubjectsKaufrecht
17/08/2017 14:59
Bei maßgeblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung kann das Widerrufsrecht insofern fortbestehen, als dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
SubjectsAllgemeines
25/04/2017 10:41
Der Autohändler muss den Käufer ausdrücklich auf das Fehlen in der Internetanzeige beschriebener Eigenschaften des Autos hinweisen.
SubjectsAllgemeines
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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re
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published on 16/01/2025 14:39
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 22. November 2022 (Az. XI ZB 28/21) erneut klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bi
published on 16/01/2025 14:20
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2022 (Az. II ZR 22/22) klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG und §§ 44 ff. BörsG a.F. eine gesellschaftsrecht
published on 14/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 296/11 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 31, 311 Abs
published on 19/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil X ZR 100/16 Verkündet am: 19. Juni 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte...