Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
- 1.
bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; - 2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei M
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published on 22/02/2018 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2016 - 6 Sa 808/16 - wird zurückgewiesen.
published on 22/08/2017 00:00
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2017 wird aufgehoben.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens träg
published on 14/08/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden
published on 21/10/2014 00:00
weitere Fundstellen ...
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.12.2013 - AZ 1 Ca 570/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
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