Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 256 Verzinsung von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 256 Verzinsung von Aufwendungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
24 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 27.09.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 216/04 Verkündet am: 27. September 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
published on 18.09.2018 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche...
published on 25.02.2016 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Darlehensverhältnis Nr. 6500310989 durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 26.01.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
published on 15.10.2015 00:00
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 6 O 2628/15
Im Namen des Volkes
Verkündet am 15.10.2015
gez. ..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger
Prozessbevollmächtigte: R
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
