Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

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Verunglückt der Reisende bei dem gebuchten Transfer zum Urlaubsort, muss ihm der Reiseveranstalter den Reisepreis ersetzen. Dabei ist unerheblich, ob der Reiseveranstalter den Unfall verschuldet hat oder nicht.
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Reiserecht

Reiserecht: Zusatzleistungen am Urlaubsort

02.06.2016

Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab.
Reiserecht

Reiserecht: Zur Reisepreisrückzahlung bei großer Verspätung

29.01.2015

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Reiserecht

Zur Abgrenzung des Reisevermittlers vom Reiseveranstalter im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen über ein Online-Portal

18.09.2014

Die Vermietung von Ferienwohnungen boomt mehr denn je, gebucht wird schnell und einfach über das Internet. Doch wer haftet im Falle von Schlechtleistung? - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB.
Reiserecht

Reiserecht: Geltendmachung von Entschädigungszahlungen wegen mangelhafter Kreuzfahrt

10.09.2013

Inwieweit eine Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis somit mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nur durch eine Gesamtbetrachtung beurteilt werden.
Reiserecht

Umfang von Schadensersatzansprüchen

15.08.2005

Grundzüge des Schadensersatzrechtes (RA Dirk Streifler)
Wirtschaftsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651g Erhebliche Vertragsänderungen


(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen,
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - X ZR 15/11

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2019 - X ZR 166/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Aug. 2019 - X ZR 128/18

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 128/18 Verkündet am: 6. August 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - VII ZB 60/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 60/09 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; JVEG §§ 20, 22 Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Geri

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2007 - X ZR 87/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 147/01

bei uns veröffentlicht am 15.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 147/01 Verkündet am: 15. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2008 - X ZR 93/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/07 Verkündet am: 15. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 6

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - X ZR 76/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/11 Verkündet am: 17. April 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht München I Endurteil, 02. Dez. 2015 - 15 O 23917/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Amtsgericht München Endurteil, 30. Juni 2016 - 213 C 3921/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% de

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2018 - X ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 94/17 Verkündet am: 29. Mai 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - X ZR 111/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 111/16 Verkündet am: 21. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2016 - X ZR 118/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 118/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061216UXZR118.15.0 Der X.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2016 - X ZR 117/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

SprGr.: II BE: RinBGH Schuster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015 – 10 O 173/15 – wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in H

Landgericht Bonn Urteil, 23. Aug. 2016 - 8 S 5/16

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 101 C 423/15) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2016 - X ZR 123/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 123/15 Verkündet am: 19. Juli 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Amtsgericht Köln Urteil, 31. Mai 2016 - 133 C 265/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.822,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 219,00 EUR seit dem 28.05.2015 und aus weiteren 2.603,00 EUR seit dem 07.08.2015

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2016 - X ZR 4/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4/15 Verkündet am: 12. Januar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - 22 S 89/15

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss (75 C 3139/14) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä

Landgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 O 56/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.290,82 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.974,51 Euro zuzügli

Amtsgericht Neuss Urteil, 17. Feb. 2015 - 75 C 3139/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.002,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kl

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Feb. 2015 - I-21 U 149/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 1. Zivilkammer, Einzelrichter, des Landgerichts Duisburg, AZ.: 1 O 203/13 vom 18.07.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bek

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Dez. 2014 - I-21 U 99/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg, Az. 2 O 3/14, vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 95 % von der Klägerin zu 1) und in Höhe von 5 % dem Kläger

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Dez. 2014 - I-21 U 69/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25.03.2014, Az.: 1 O 261/12, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind hins

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2014 - X ZR 126/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 2 6 / 1 3 Verkündet am: 30. September 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Amtsgericht Köln Urteil, 29. Sept. 2014 - 142 C 413/13

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.6.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Reststreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Be

Landgericht Saarbrücken Urteil, 08. Feb. 2013 - 10 S 134/12

bei uns veröffentlicht am 08.02.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.5.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig (Aktenzeichen: 26 C 1062/11 (08)) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufi

Amtsgericht Mannheim Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 C 122/10

bei uns veröffentlicht am 15.04.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Apr. 2007 - 7 U 73/06

bei uns veröffentlicht am 18.04.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2006 - 2 O 488/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klagen werden abgewiesen.

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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung...
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