Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Anwälte | § 672 BGB
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 672 BGB
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 672 BGB.
1 Artikel zitieren § 672 BGB.
Insolvenzrecht: Zur Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsklausel
09.04.2018
Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsabrede getroffen und wird über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet, steht der hieraus resultierenden Bindung des Insolvenzverwalters die Bestimmung des § 116 InsO nicht entgegen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 672 BGB
§ 672 BGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 672 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 21a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
(1) Ein Investitionsvorrangbescheid ist auch zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.
(2) Wohng
§ 672 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.