Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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09.04.2018 11:26

Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsabrede getroffen und wird über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet, steht der hieraus resultierenden Bindung des Insolvenzverwalters die Bestimmung des § 116 InsO nicht entgegen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht
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(1) Ein Investitionsvorrangbescheid ist auch zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Wohngrundstücken vornehmen will. (2) Wohng
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Vors
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published on 31.03.2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.04.2014 (Az. 4 O 12628/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die
published on 07.07.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt -vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Beteiligten gehört Wohnungs- und Teileigentum (Bl. 7843: Mite
published on 16.03.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Beklagte als kontoführende Bank 72,72 Euro aus
published on 30.10.2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Oktober 2013, Gesch.-Nr. 982 F 185/12, teilweise abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4.656
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