Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 519 Einrede des Notbedarfs

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 PublG.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - X ZR 140/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 140/10 Verkündet am: 19. Juli 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2003 - X ZR 118/02

bei uns veröffentlicht am 28.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 118/02 Verkündet am: 28. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 528 A

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2005 - X ZR 51/03

bei uns veröffentlicht am 06.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 51/03 Verkündet am: 6. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - VII ZB 85/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 85/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 519, 129 Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - X ZR 115/16

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/16 Verkündet am: 20. November 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - X ZR 184/04

bei uns veröffentlicht am 07.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 184/04 Verkündet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2000 - X ZR 126/98

bei uns veröffentlicht am 11.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/98 Verkündet am: 11. Juli 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2000 - X ZR 146/99

bei uns veröffentlicht am 19.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 146/99 Verkündet am: 19. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 529

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 20 C 16.2405, 20 C 16.2407

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 wird in Ziffer II. geändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren M 17 S 16.3964 und für das Verfahren M 17 K 16.3962 Prozesskostenhilfe bewilligt

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2018 - X ZR 65/17

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 65/17 Verkündet am: 17. April 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2015 - 5 U 52/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.4.2013 wird aufgehoben. Die Kla

Landgericht Kiel Urteil, 02. Nov. 2010 - 16 O 68/10

bei uns veröffentlicht am 02.11.2010

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 380.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu zahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat

Landgericht Kiel Urteil, 16. Apr. 2010 - 14 O 110/09

bei uns veröffentlicht am 16.04.2010

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.827.500,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2009 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. D

Arbeitsgericht Schwerin Urteil, 14. Nov. 2007 - 3 Ca 814/07

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 894,00 Euro festgeset