Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
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published on 29/06/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2014 aufgehoben.
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