Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2016 - B 12 R 8/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2014 aufgehoben.