Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

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Zivilrecht: Reisekostenerstattung nach Unfall

02.05.2017

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Reiserecht: Keine Entbehrlichkeit der Anzeige eines Reisemangels bei Kenntnis des Reiseveranstalters

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Reiserecht: Zur Reisepreisrückzahlung bei großer Verspätung

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Bei einem verspäteten Flug muss sich der Reisende eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf eine Reisepreisminderung anrechnen lassen.
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Reiserecht: Geltendmachung von Entschädigungszahlungen wegen mangelhafter Kreuzfahrt

10.09.2013

Inwieweit eine Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis somit mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nur durch eine Gesamtbetrachtung beurteilt werden.
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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Preisangabenverordnung - PAngV | § 1 Grundvorschriften


(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von
zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 1 Abstammung


(1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich nach den neuen Vorschri

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001


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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 4 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften


(1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden. (2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzb

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 4 Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Die Unterrichtung muss bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen folgende Angaben enthalten, soweit sie für den in Betracht kommenden Vertragsabschluss erheblich sind:1.einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses Not

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 8 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen


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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 7 Reiseunterlagen, Unterrichtung vor Reisebeginn


(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln, insbesondere notwendige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten. (2) Der Reiseveranstalter hat de

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 8 Übergangsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002


(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im 1. Arzneimittelgesetz,2. Bürgerlichen Gesetzbuch,3. Bundesberggesetz,4. Straßenverkehrsgesetz,5. Haftpflichtgesetz,6. Luftverkehrsgesetz,7. Bundesdatenschutzgesetz

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 3 Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung


Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:1.die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwara)Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufentha
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren


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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - X ZR 15/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2019 - X ZR 166/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2008 - X ZR 93/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/07 Verkündet am: 15. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 6

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - X ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/11 Verkündet am: 17. April 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/08 Verkündet am: 7. Oktober 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 651e Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - X ZR 111/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/16 Verkündet am: 21. Februar 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2016 - X ZR 118/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 118/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061216UXZR118.15.0 Der X.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2016 - X ZR 117/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

SprGr.: II BE: RinBGH Schuster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk

Landgericht Bonn Urteil, 23. Aug. 2016 - 8 S 5/16

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 101 C 423/15) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2016 - X ZR 123/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 123/15 Verkündet am: 19. Juli 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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bei uns veröffentlicht am 30.12.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.022,76 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.6.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander a

Amtsgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2015 - 133 C 127/15

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor 1.       Die Klage wird abgewiesen. 2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Ur

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - X ZR 126/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 2 6 / 1 4 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - 22 S 89/15

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss (75 C 3139/14) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä

Landgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 O 56/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.290,82 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.974,51 Euro zuzügli

Amtsgericht Neuss Urteil, 17. Feb. 2015 - 75 C 3139/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.002,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kl

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Feb. 2015 - I-21 U 149/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 1. Zivilkammer, Einzelrichter, des Landgerichts Duisburg, AZ.: 1 O 203/13 vom 18.07.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bek

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2014 - X ZR 126/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 2 6 / 1 3 Verkündet am: 30. September 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Amtsgericht Duisburg Urteil, 09. Apr. 2014 - 52 C 2806/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 %, die Beklagte 13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen 54 % der für die Beklagte vollstreckbaren Kosten wird dem Kläger nachgelassen, die Vo

Amtsgericht Mannheim Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 C 122/10

bei uns veröffentlicht am 15.04.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung

Amtsgericht Rostock Urteil, 12. Sept. 2008 - 41 C 190/08

bei uns veröffentlicht am 12.09.2008

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 192,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tra

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Apr. 2007 - 7 U 73/06

bei uns veröffentlicht am 18.04.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2006 - 2 O 488/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klagen werden abgewiesen.

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Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:1.die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwara)Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst...
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der...
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln, insbesondere notwendige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten. (2) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden...
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(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im 1. Arzneimittelgesetz,2. Bürgerlichen Gesetzbuch,3. Bundesberggesetz,4. Straßenverkehrsgesetz,5. Haftpflichtgesetz,6. Luftverkehrsgesetz,7. Bundesdatenschutzgesetz,8...