Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 371 Rückgabe des Schuldscheins

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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13/07/2017 11:58

Verkauft eine Stadt ein teilweise gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück, kann der Käufer nicht mehr von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
12/02/2015 15:47

Im Falle des Verdachts bzgl. der Kenntnis des Zessionars von der Treuwidrigkeit des Zedenten trifft diesen die Darlegungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck.
26/03/2014 14:02

Der Befall eines erworbenen Wohngebäudes mit Silberfischchen kann unabhängig von ihrer Einstufung als Schädlinge einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne darstellen.
07/01/2014 16:49

Diese sind nicht allein dadurch verwirkt, dass der Gläubiger über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.
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published on 26/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 60/01 Verkündet am: 26. Februar 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesger
published on 05/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/07 Verkündet am: am 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1, §
published on 14/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL XII ZR 352/00 Verkündet am: 14. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH
published on 09/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 59/12 Verkündet am: 9. Oktober 2013 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cc, 371
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