Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 593a Betriebsübergabe
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 593a Betriebsübergabe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn1.bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,2.bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf diese
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 20/01 Verkündet am: 26. April 2002 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 30/06/2004 00:00
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.11.2003 und der Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - M. vom 24.4.2003
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.