Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17.06.2022 14:50

Das Vertragsrecht ist ein fundamentaler Bestandteil unseres täglichen Lebens, der die Grundlage für die Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags bildet. Von der Zustandekommen eines Vertrags durch Angebot und Annahme bis hin zu den Rechtsfolgen von Rücktritt und Widerruf - dieses Rechtsgebiet regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vertragsabschlüsse und deren Durchführung. In diesem Artikel werden wir die wesentlichen Aspekte des Vertragsrechts betrachten, einschließlich der verschiedenen Vertragsarten und der Möglichkeiten des Rücktritts und Widerrufs.
17.03.2016 13:18

Eine solche Zahlung löst auch dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der auftragsrechtliche Erstattungsanspruch des Angewiesenen nachträglich in ein Darlehen umgewandelt wird.
25.08.2010 16:01

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
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published on 06.11.2007 00:00

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published on 13.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 294/07 Verkündet am: 13. November 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja __
published on 20.11.2007 00:00

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published on 17.01.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 135/04 Verkündet am: 17. Januar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH
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