Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

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published on 15/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klägerin ist Alleingeschäftsführ
published on 08/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Die Parteien schlossen am 11.12.2003 d
published on 18/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Februar 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
published on 19/02/2003 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5.7.2002 (25 O 68/01) wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig voll
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