Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 542 Ende des Mietverhältnisses

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.

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23/10/2014 12:16

Der Mieter gerät in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für ihn an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben.
14/03/2014 12:52

Eine solche hindert den Grundstückserwerber grundsätzlich, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen.
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published on 01/09/2022 13:41

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published on 22/10/2003 00:00

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published on 04/05/2005 00:00

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