Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
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(1) Ein Investitionsvorrangbescheid ist auch zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.
(2) Wohng
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(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall b
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 11/10/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 99/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 22/04/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/09 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 857 Abs. 1 Stehen einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er.
published on 03/09/2014 00:00
Tenor
I.
Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel un
published on 22/09/2016 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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Annotations
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung...