Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 639 Haftungsausschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 639 Haftungsausschluss
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07.01.2016 09:32

Ist bereits die Verjährung eingetreten, kann der Bauherr bei einem Mangel der Werkleistung gleichwohl seine Leistung verweigern.
27.08.2015 12:37

Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten.
17.06.2015 17:02

Die Wahlmöglichkeit zwischen Gewährleistungsrechten hemmt die Verjährung nicht.
SubjectsVerjährung
09.10.2014 11:57

Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers können die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten übergehen.
SubjectsSozialrecht
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published on 07.07.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/08 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7.
published on 07.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/10 vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Mai 2013 beschlossen:
published on 16.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 63/11 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof.
published on 30.10.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 101/06 Verkündet am: 30. Oktober 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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