Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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24/08/2017 17:45
Eine erstvertragliche Pflicht muss dem neuen Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten angepasst werden, wenn diese durch Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden kann.
SubjectsKaufrecht
04/04/2017 10:59
Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich.
SubjectsAllgemeines
15/09/2016 12:22
Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.
SubjectsMaklerrecht
02/07/2015 11:52
Der Schadenersatzanspruch bestehe selbst dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat.
SubjectsImmobilienrecht
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(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n
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51 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 11/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 7/06 Verkündet am: 11. Januar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 464 Abs.
published on 09/11/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/17 vom 9. November 2017 in dem Notarbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB25.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
published on 04/05/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 254/01 Verkündet am: 4. Mai 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 25/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 5/12 vom 25. Oktober 2012 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 174 Satz 1, § 180 Satz 2 a) Eine Erklärung kann neben einer Beanstandung gemäß § 180 Satz 2
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