Verwaltungsrecht
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Die öffentliche Verwaltung prägt unser Leben in den unterschiedlichsten Bereichen. Ob der Pkw abgeschleppt, die Bauerlaubnis erteilt oder versagt, die Ausübung eines Gewerbes erlaubt oder unterbunden wird, ob ein Studienplatz, eine Aufenthaltsgenehmigung, oder eine Zahlung von Arbeitslosengeld bewilligt wird, immer liegt dem die Entscheidung eines Trägers von Hoheitsgewalt zugrunde.
Wenn der Bürger der Verwaltung auch manchmal mit dem Gefühl der Ohnmacht begegnet, so ist er doch in Deutschland wie in kaum einen anderen Land durch einen Kanon von Grundrechten geschützt und durch rechtsstaatliche Verfahren gesichert. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht muss die Behörde bei ihrer Entscheidung, ob sie eine Maßnahme überhaupt ergreift, ob sie in dieser oder jener Weise handelt und ob sie dem Betroffenen die Folgekosten aufbürdet, stets dessen Grundrechte als Abwehr- oder Leistungsrechte in Betracht ziehen.
Daneben existieren zahlreiche Regelungen des öffentlichen Rechts, durch die dem Bürger subjektive Rechte unterhalb der Schwelle der Grundrechtsbetroffenheit eingeräumt werden. Beispiele sind etwa das Immissionsschutzrecht, durch das der Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen Dritter (z.B. Licht, Lärm oder Geruch) geschützt wird oder allgemein der Bereich der Leistungsverwaltung (BAföG, SGB II).
Wenn Sie sich gegen ein Handeln eines Trägers von Hoheitsgewalt zur Wehr setzen, ein Handeln gegen Dritte oder zu Ihren Gunsten erwirken wollen, so müssen Sie dabei einige "Spielregeln" beachten. Es muss der richtige Ansprechpartner innerhalb der Verwaltung identifiziert und eine mögliche "Anspruchsgrundlage" gefunden werden. Oftmals sind Fristen zu beachten, nach deren Ablauf ein Verwaltungsakt bestandskräftig oder die Anfechtungsklage unzulässig wird. Im Ordnungsrecht muss zuweilen bei drohendem Einschreiten der Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes suspendiert werden; im Bereich der Leistungsverwaltung kann eine lange Verfahrensdauer die Einleitung eines Eilverfahrens erfordern.
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