Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 524 Haftung für Sachmängel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 524 Haftung für Sachmängel
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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published on 23/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 177/97 Verkündet am: 23. März 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 276 A,
published on 08/02/2006 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.08.2004 (2 O 523/03) a b g e ä n d e r t. 1. Es wird festgestellt, dass der Verwaltervertrag des Klägers mit der Beklagten Ziffer 2 betreffe
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