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originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

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originally published: 23/05/2017 11:26, updated: 04/03/2024 14:54
RA Streifler

Ein Strafverfahren dürfte für einen Betroffenen eine der größten persönlichen Herausforderungen darstellen, denen nicht selten existentielle Bedeutung zukommt – wir stehen in dieser Situation vertrauensvoll an Ihrer Seite, um das bestmögliche Ergebnis auf allen Ebenen zu erzielen.

So kann sich der Ausgang eines Verfahrens auf den gesamten Lebensweg auswirken, die Folgen über das Element der Strafe weit hinausreichen. Aus diesem Grund ist es wichtig, strafrechtliche Anschuldigungen und Ermittlungen stets und von Beginn an sehr ernst zu nehmen und so früh wie möglich einen Anwalt des Vertrauens hinzuzuziehen.

 

Als Beschuldigter einer Straftat beraten und vertreten wir Sie vom Ermittlungsverfahren bis hin zum Strafverfahren gegenüber Behörden, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht sowie auch im Rahmen der Strafvollstreckung. Auch den Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte und sonstige mit dem Verfahren auftretenden Rechtsprobleme verlieren wir dabei nicht aus den Augen.

Gerne beraten und vertreten wir Sie zudem als Opfer einer Straftat und nehmen gegebenenfalls Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahr.

Jede Straftat muss gesetzlich niedergeschrieben sein und folgt fast immer demselben Aufbau: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld. Erst, wenn alle Voraussetzungen der jeweiligen Stufe des Delikts erfüllt sind, kommt eine Bestrafung in Frage.

Es muss zunächst ein objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt sein. Dem Beschuldigten muss also nachgewiesen werden, dass er in strafrechtlich relevanter Weise tätig (oder auch untätig) geworden ist und zwar entweder fahrlässig oder vorsätzlich.
Natürlich kann ein strafrechtlich bedenkliches Verhalten aus besonderen Gründen auch gerechtfertigt sein, z.B. im Falle der Notwehr. In den Worten eines Juristen hätte der Beschuldigte in diesem Falle zwar tatbestandsmäßig, aber nicht rechtswidrig gehandelt, was wiederum zum Ausschluss der Strafbarkeit führt.
Auf letzter Stufe müsste der Beschuldigte noch schuldhaft gehandelt haben. Je nach Einschätzung des psychischen Zustandes des Täters durch einen Sachverständigen oder bei Vorliegen eines sonstigen Entschuldigungsgrundes können hieran Zweifel bestehen, wodurch ggf. eine mildere oder zumindest anders ausgestaltete Bestrafung in Frage käme.

Für den juristisch unerfahrenen Bürger ist es denkbar schwierig im Dickicht dieser Regelungen einen Überblick zu bewahren.

Genau dafür gibt es das Institut der Strafverteidigung.

Ein guter Strafverteidiger sollte in der Lage sein, dem hilfesuchenden Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit einfachen Antworten auf komplizierte Fragen zur Seite zu stehen und auf diese Weise eine möglichst verständliche Perspektive zu schaffen, welches Vorgehen unter den gegebenen Umständen ratsam wäre.

Bei BSP-Rechtsanwälte ist es uns wichtig, dass Sie sich sowohl verstanden als auch möglichst verständlich beraten fühlen. Deswegen setzen wir nicht nur auf Kompetenz und Sachverstand, sondern auch auf Menschlichkeit.

Haben Sie das Gefühl, Sie könnten eine Straftat begangen haben oder haben Sie bereits eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung oder zur Verhandlung vor Gericht erhalten?

Dann ist Folgendes sehr WICHTIG:

1. Sprechen Sie mit niemandem über den Vorfall – vor allem nicht mit der Polizei!

2. Nehmen Sie sofort Kontakt zu unseren Strafverteidiger Dirk Streifler auf, um sich fachkundig beraten zu lassen!

Für genauere Informationen zu den einzelnen Straftaten des allgemeinen Strafrechts klicken sie hier.

 

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Die Abgrenzung zwischen transitorischem Besitz und faktischer Verfügungsgewalt im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB ist eine Kernfrage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Insbesondere zwei Entscheidungen – das Urteil des 1. Strafsenats vom 1. Juni 2022 (1 StR 421/21) und der Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2023 (3 StR 343/22) – beleuchten die Thematik im Zusammenhang mit Betrugstaten nach dem Modus Operandi des „falschen Polizeibeamten“.
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Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB fordert Gerichte und Staatsanwaltschaften gleichermaßen heraus. Besonders Konstellationen wie Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit, bei denen die zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse oft schwer zu rekonstruieren sind, führen regelmäßig zu Unsicherheiten bei der Ermittlung und Bewertung der Tat. Die Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen und die Konkretisierung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift wurden in der Rechtsprechung zunehmend flexibilisiert, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Maßstäbe, die an die Feststellungen der Gerichte und die Anklageschrift gestellt werden, untersucht die Rechtsprechung und beleuchtet, wie die Balance zwischen Verfahrensökonomie und rechtsstaatlichen Anforderungen gewahrt werden kann.
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published on 06/01/2025 17:49

Wer sollte diesen Beschluss lesen und warum? Der Beschluss ist relevant für Strafrechtler, insbesondere Verteidiger und Richter, sowie für Wissenschaftler, die sich mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung befassen. Die Entsc
published on 06/01/2025 17:27

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published on 06/01/2025 12:30

Einziehung von Taterträgen aus unerlaubten Bankgeschäften und sittenwidrigen Darlehen: Klärung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung Der Beschluss des OLG Hamm setzt neue Maßstäbe für die Einziehung v
published on 06/01/2025 12:01

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3 StR 390/21) präzisiert die strafrechtlichen Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus kriminellen Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhandel und unerlaubten Ban