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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

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originally published: 23.05.2017 11:26, updated: 04.03.2024 14:54
RA Streifler

Ein Strafverfahren dürfte für einen Betroffenen eine der größten persönlichen Herausforderungen darstellen, denen nicht selten existentielle Bedeutung zukommt – wir stehen in dieser Situation vertrauensvoll an Ihrer Seite, um das bestmögliche Ergebnis auf allen Ebenen zu erzielen.

So kann sich der Ausgang eines Verfahrens auf den gesamten Lebensweg auswirken, die Folgen über das Element der Strafe weit hinausreichen. Aus diesem Grund ist es wichtig, strafrechtliche Anschuldigungen und Ermittlungen stets und von Beginn an sehr ernst zu nehmen und so früh wie möglich einen Anwalt des Vertrauens hinzuzuziehen.

 

Als Beschuldigter einer Straftat beraten und vertreten wir Sie vom Ermittlungsverfahren bis hin zum Strafverfahren gegenüber Behörden, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht sowie auch im Rahmen der Strafvollstreckung. Auch den Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte und sonstige mit dem Verfahren auftretenden Rechtsprobleme verlieren wir dabei nicht aus den Augen.

Gerne beraten und vertreten wir Sie zudem als Opfer einer Straftat und nehmen gegebenenfalls Ihre Rechte als Nebenkläger oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wahr.

Jede Straftat muss gesetzlich niedergeschrieben sein und folgt fast immer demselben Aufbau: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld. Erst, wenn alle Voraussetzungen der jeweiligen Stufe des Delikts erfüllt sind, kommt eine Bestrafung in Frage.

Es muss zunächst ein objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt sein. Dem Beschuldigten muss also nachgewiesen werden, dass er in strafrechtlich relevanter Weise tätig (oder auch untätig) geworden ist und zwar entweder fahrlässig oder vorsätzlich.
Natürlich kann ein strafrechtlich bedenkliches Verhalten aus besonderen Gründen auch gerechtfertigt sein, z.B. im Falle der Notwehr. In den Worten eines Juristen hätte der Beschuldigte in diesem Falle zwar tatbestandsmäßig, aber nicht rechtswidrig gehandelt, was wiederum zum Ausschluss der Strafbarkeit führt.
Auf letzter Stufe müsste der Beschuldigte noch schuldhaft gehandelt haben. Je nach Einschätzung des psychischen Zustandes des Täters durch einen Sachverständigen oder bei Vorliegen eines sonstigen Entschuldigungsgrundes können hieran Zweifel bestehen, wodurch ggf. eine mildere oder zumindest anders ausgestaltete Bestrafung in Frage käme.

Für den juristisch unerfahrenen Bürger ist es denkbar schwierig im Dickicht dieser Regelungen einen Überblick zu bewahren.

Genau dafür gibt es das Institut der Strafverteidigung.

Ein guter Strafverteidiger sollte in der Lage sein, dem hilfesuchenden Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit einfachen Antworten auf komplizierte Fragen zur Seite zu stehen und auf diese Weise eine möglichst verständliche Perspektive zu schaffen, welches Vorgehen unter den gegebenen Umständen ratsam wäre.

Bei BSP-Rechtsanwälte ist es uns wichtig, dass Sie sich sowohl verstanden als auch möglichst verständlich beraten fühlen. Deswegen setzen wir nicht nur auf Kompetenz und Sachverstand, sondern auch auf Menschlichkeit.

Haben Sie das Gefühl, Sie könnten eine Straftat begangen haben oder haben Sie bereits eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung oder zur Verhandlung vor Gericht erhalten?

Dann ist Folgendes sehr WICHTIG:

1. Sprechen Sie mit niemandem über den Vorfall – vor allem nicht mit der Polizei!

2. Nehmen Sie sofort Kontakt zu unseren Strafverteidiger Dirk Streifler auf, um sich fachkundig beraten zu lassen!

Für genauere Informationen zu den einzelnen Straftaten des allgemeinen Strafrechts klicken sie hier.

 

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30.06.2025 15:37

Einleitung Spätestens seit der medienwirksamen Durchsuchung bei der DWS Group im Mai 2022 ist das Phänomen des „Greenwashings“ in der Finanzwelt angekommen – und mit ihm auch eine bislang wenig beachtete Strafnorm: § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug). In dem lesenswerten Fachaufsatz „Kapitalanlagebetrug durch ‚Greenwashing‘“ (NJW 2023, Heft 14) beleuchtet Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof, die straf- und zivilrechtlichen Dimensionen dieser Entwicklung. Im Folgenden greifen wir zentrale Aspekte aus diesem Beitrag auf und ordnen sie im Rahmen einer allgemeinverständlichen Analyse für Anleger:innen, Jurist:innen und Compliance-Verantwortliche ein. Die wiedergegebenen Einschätzungen geben die juristische Auffassung von Prof. Dr. Mosbacher wieder.
17.02.2025 11:53

I. Einleitung Die staatlichen Corona-Hilfen stellten während der Pandemie eine zentrale finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige dar. Jedoch gerieten zahlreiche Fälle in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, in denen Antrag
21.01.2025 13:15

Das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 15. November 2022 (Az.: 21 U 55/21) markiert eine Wendung in der Diskussion um die Haftung von Steuerberatern und Abschlussprüfern bei Insolvenzverschleppung. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Jahresabschlüssen für die Entscheidungsfindung von Gläubigern und die Risikosteuerung durch Insolvenzverwalter verdeutlicht das Urteil die praktischen Konsequenzen für die Haftungsrisiken in der Praxis. Das KG hat sich erstmals explizit gegen die bisherige Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) gestellt, wonach Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche wegen der Vertiefung der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin geltend machen können. Der Artikel untersucht die Entscheidung des KG, ihre Argumentation sowie die Frage, ob die abweichende Auffassung des BGH rechtlich überzeugend ist.
09.01.2025 09:17

Die Abgrenzung zwischen transitorischem Besitz und faktischer Verfügungsgewalt im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB ist eine Kernfrage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Insbesondere zwei Entscheidungen – das Urteil des 1. Strafsenats vom 1. Juni 2022 (1 StR 421/21) und der Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2023 (3 StR 343/22) – beleuchten die Thematik im Zusammenhang mit Betrugstaten nach dem Modus Operandi des „falschen Polizeibeamten“.
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published on 18.08.2025 12:29

In seinem Beschluss vom 8. Juli 2025 (Az. VIII ZB 12/25) stellt der Bundesgerichtshof klar: Wer eine Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreicht, muss vor dem Versand persönlich und sorgfäl
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In seinem Beschluss vom 8. Juli 2025 (Az. VIII ZB 12/25) stellt der Bundesgerichtshof klar: Wer eine Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreicht, muss vor dem Versand persönlich und sorgfältig prüfen, ob der übermittelte Schriftsatz vollständig, richtig und tatsächlich der eingereichte ist. Ein Versehen bei der PDF-Umwandlung – etwa durch fehlerhafte Schnittstellen zwischen Kanzleisoftware und beA – entlastet nicht. Diese Entscheidung richtet sich insbesondere an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die elektronische Fristsachen verantworten, und ist Pflichtlektüre für alle, die mit der praktischen Handhabung des beA zu tun haben. Sie verdeutlicht: Technisches Vertrauen ersetzt nicht anwaltliche Sorgfalt.

published on 07.08.2025 17:35

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) eine praxisrelevante und verfassungsrechtlich hochinteressante Frage entschieden: Darf die Polizei gegen den Willen eines Beschuldigten dessen Finger auf das eigene Sma
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) eine praxisrelevante und verfassungsrechtlich hochinteressante Frage entschieden: Darf die Polizei gegen den Willen eines Beschuldigten dessen Finger auf das eigene Smartphone legen, um es zu entsperren – und anschließend auf die gespeicherten Daten zugreifen?

published on 03.07.2025 16:30

BGH kippt Strafausspruch wegen doppelter Sanktion: Warum das Urteil vom 17. April 2025 (3 StR 405/24) für Strafverteidiger und Strafrichter gleichermaßen relevant ist Wer sollte dieses Urteil kennen – und warum? Strafverteidiger, Str
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BGH kippt Strafausspruch wegen doppelter Sanktion: Warum das Urteil vom 17. April 2025 (3 StR 405/24) für Strafverteidiger und Strafrichter gleichermaßen relevant ist

Wer sollte dieses Urteil kennen – und warum?

Strafverteidiger, Strafrichter und Staatsanwälte müssen dieses Urteil kennen. Es betrifft die Frage, ob neben einer Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe nach § 41 StGB verhängt werden darf, wenn gleichzeitig die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB erfolgt – etwa bei wirtschaftlich motivierten Straftaten wie massenhafter Urkundenfälschung oder Betrug. Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) korrigiert die Vorinstanz deutlich und stellt klar: Die gleichzeitige Verhängung beider Sanktionen bedarf sorgfältiger Begründung – andernfalls ist sie rechtsfehlerhaft.

Was steht im Urteil?

Ein Angeklagter hatte über Monate hinweg Impfpässe gefälscht und verkauft. Das Landgericht Oldenburg verurteilte ihn zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung), zusätzlich zu 210 Tagessätzen Geldstrafe – und ordnete die Einziehung von 15.790 € als Tatertrag an. Der BGH hob auf Revision der Staatsanwaltschaft den Strafausspruch auf: Die Strafkammer hatte zwar die Bereicherung gesehen, aber nicht dargelegt, warum trotz Einziehung zusätzlich eine Geldstrafe erforderlich sei. Die Rechtslage sei hier differenziert zu prüfen, die bloße Kombination von Sanktionen reiche nicht.

Fazit vorab: Ein scharfes Urteil zur Balance von Sanktionen – mit Signalwirkung für alle Strafzumessungsentscheidungen, bei denen Vermögensvorteile eine Rolle spielen. Eine vertiefte Analyse kann im Urteilskommentar von Rechtsanwalt Dirk Streifler nachgelesen werden.

published on 03.07.2025 15:57

Dieses Urteil betrifft alle, die mit strafgerichtlicher Hauptverhandlungspraxis zu tun haben: Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger. Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat am 9. A
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Dieses Urteil betrifft alle, die mit strafgerichtlicher Hauptverhandlungspraxis zu tun haben: Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger. Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat am 9. April 2025 eine für das Strafverfahren richtungsweisende Entscheidung getroffen: Er stellt klar, dass auch Staatsanwälte eine angemessene Überlegungszeit benötigen, wenn sie einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen – und dass interne Abstimmungswege der Behörde dabei zu berücksichtigen sind.

Konkret hatte ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein Ablehnungsgesuch gegen vier Berufsrichter erst am Abend des Folgetags einer Verständigungsankündigung gestellt – also anderthalb Tage nach dem auslösenden Ereignis. Das Landgericht München I hielt das für „nicht mehr unverzüglich“ und verwarf das Gesuch als unzulässig. Der BGH sah das anders und hob das Urteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 3 StPO) auf: Der Staatsanwalt habe ohne schuldhaftes Zögern gehandelt. Das Gericht habe willkürlich entschieden und damit gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) verstoßen.

Der Beschluss stärkt das Gleichbehandlungsgebot und die institutionelle Rolle der Staatsanwaltschaft im Strafprozess. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Zulässigkeit von Befangenheitsanträgen, sondern auch das richtige Verständnis von „Unverzüglichkeit“ im Verfahrensrecht. Eine vertiefte Analyse der dogmatischen und prozessualen Konsequenzen kann hier nachgelesen werden.