Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 854 Erwerb des Besitzes
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/09/2023 15:59
Das Sachenrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von Personen zu körperlichen Gegenständen, insbesondere wer Rechte an einer Sache hat und wie diese Rechte übertragen werden können. Im Zentrum stehen Begriffe wie Eigentum, Besitz und beschränkte dingliche Rechte wie Pfandrechte oder Dienstbarkeiten. Es dient der Klarheit und Sicherheit von Rechtsverhältnissen bezüglich Sachen und schützt sowohl Eigentümer als auch Besitzer in ihren jeweiligen Rechten.
SubjectsSachenrecht
18/05/2017 12:28
Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeuges eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
SubjectsAllgemeines
21/06/2016 16:59
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ findet zugunsten des Mieters nur Anwendung, wenn er zum Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübt.
SubjectsBeendigung von Mietverhältnissen
14/01/2016 11:59
Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, so kann dem Abgebildeten nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch zustehen.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
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published on 07/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 5/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 26/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 1/10 vom 26. November 2010 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr
published on 07/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/16 vom 7. November 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 5 Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs.
published on 02/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 119/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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