Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

1.
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,
4.
wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.

(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28.01.2024 21:47

In der Bürgschaftsvereinbarung gibt es verschiedene Einreden, darunter die wichtige Verjährungseinrede gemäß § 775 BGB. Diese erlaubt dem Bürgen, sich auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung zu berufen, wenn die Verjährungsfrist für die Hauptschuld abgelaufen ist.
05.10.2017 14:35

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
21.07.2016 09:22

Betreffend eine Vertragserfüllungsbürgschaft infolge unangemessener Gesamtbelastung durch vom Auftragnehmer zu stellende Sicherheiten.
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