Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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19/01/2017 10:05

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Zustandekommen eines Maklervertrags ist die Vereinbarung des Besichtigungstermins.
SubjectsMaklerrecht
10/12/2015 14:49

Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen.
23/06/2015 17:27

Wer sich über die Voraussetzungen der Verjährung irrt und deswegen zur Kenntnis vom Anfechtungsanspruch und vom Anfechtungsgegner nicht vorträgt, gesteht diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu.
SubjectsVerjährung
09/10/2014 11:57

Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers können die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten übergehen.
SubjectsSozialrecht
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(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forde
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published on 17/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/17 Verkündet am: 17. Januar 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sechst
published on 25/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 49/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2;
published on 08/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS Verkündet am: 8. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle XII ZB 192/11 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 394;
published on 14/02/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 28.3.2019 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL IX ZR 149/16 Verkündet am: 14. Februar 2019 Preuß Justizangestell
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