Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651n Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651n Schadensersatz
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.
ist vom Reisenden verschuldet,
2.
ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.
wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

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(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist
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published on 30/04/2019 00:00

Tenor Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Gründe I. Gegenstand der von der Antragstellerin aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns zum
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