Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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03/02/2022 19:13
Die GbR ist teilrechtsfähig. Sie kann eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Die Gesellschafter verpflichten sich einen gemeinsamen Zweck zu fördern und insbeson
SubjectsGbR-Gesellschafter
13/06/2017 09:56
Die außerordentliche Kündigung einer Gesellschaft setzt voraus, dass dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten Kündigungstermin fortzusetzen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsmitteln
02/06/2016 10:29
Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.
SubjectsInsolvenzrecht
16/09/2015 18:18
Bestand für die Insolvenzantragstellung kein Anlass, so stellt sie eine die Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen ge
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
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184 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 29/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 4/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilnehmerdaten V T
published on 15/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 115/11 Verkündet am: 15. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 04/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 207/10 Verkündet am:
4. Juni 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 138 A
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