Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 345 Beweislast
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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14.01.2016 11:52
Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat.
SubjectsAllgemein
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31.08.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 308/16 Verkündet am: 31. August 2017 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 14.01.2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen
published on 05.11.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR43/15 Verkündet am: 5. November 2015 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10.11.2005 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlung des ausgeurteilten Betrages zu erfolgen hat an die X-B
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