Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Privates Baurecht: Tiefgaragenstellplatz – Ein zu enger Tiefgaragenstellplatz ist mangelhaft

05.09.2019

Ist ein Tiefgaragenstellplatz sehr eng, kann er mangelhaft sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Baurecht: Planungsleistungen – Kostenschätzung hat bis zu 40 Prozent Toleranz

18.03.2019

Ein Architekt hat bei seiner Kostenschätzung einen Toleranzrahmen. Dieser liegt bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40 Prozent – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Privates Baurecht

Baurecht: Eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig

28.06.2018

Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Allgemein

Baurecht: Richter können Prozess durch „Ohrenschein“ entscheiden

24.05.2018

Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Haftung

Baurecht: fiktive Mängelbeseitigungskosten sind mehr abrechenbar

25.04.2018

Behält der Bauherr das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, hat er einen Schadenersatzanspruch, der sind nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten, sondern nach dem konkreten Vermögensschaden bemisst – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin  

Baurecht: Schadensbeseitigungsklausel in Architektenvertrag unwirksam

21.09.2017

Eine in einen Architektenvertrag aufgenommene Schadenbeseitigungsklausel ist unwirksam, weil sie den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Allgemein

Zivilrecht: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

10.08.2017

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
Kaufrecht

Architektenvertrag: Erteilt der Architekt eine falsche Auskunft, muss er den entstandenen Schaden ersetzen

04.04.2017

Die Frage nach Gebäudedichtigkeit kann einen selbstständigen Auskunftsvertrag gegen den Architekten begründen.
Haftung

Architektenvertrag: Erteilt der Architekt eine falsche Auskunft, muss er den entstandenen Schaden ersetzen

04.04.2017

Die Frage nach Gebäudedichtigkeit kann einen selbstständigen Auskunftsvertrag gegen den Architekten begründen.
Haftung

Baumangel: Ersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren in fünf Jahren

28.03.2017

Schadenersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren – wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann – in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634a Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsl
zitiert 11 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 637 Selbstvornahme


(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss


(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - IX ZR 285/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2023

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 klargestellt, dass Steuerberater, die Jahresabschlüsse für ihre Mandanten erstellen, eine Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit d

Landgericht Bochum Urteil, 14. Okt. 2013 - 2 O 530/11

bei uns veröffentlicht am 18.08.2022

Eine mangelhafte Tätowierung begründet einen Schmerzensgeldanspruch.  Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 5. März 2014 - 12 U 151/13

bei uns veröffentlicht am 18.08.2022

Beim Tätowieren bezieht sich die Einwilligung zur Körperverletzung auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Leistung. Wird die Farbe zu tief in die Hautschichten gestochen, kann das einen Schmerzengeldanspruch begründen. Das Ge

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - VII ZR 184/17

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Berichtigt durch Beschluss vom 9. Juli 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 184/17 Verkündet am: 10. Januar 2019 Boppel, Justizamt

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - VII ZR 63/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 63/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - VII ZR 105/18

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 105/18 Verkündet am: 21. Februar 2019 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - VII ZR 355/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 355/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - IX ZR 204/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Erklärt der v

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2007 - VII ZR 183/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 183/05 Verkündet am: 8. November 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - VII ZR 87/11

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 87/11 Verkündet am: 29. September 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZR 52/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/08 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 259/02 Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - VII ZR 103/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 103/16 Verkündet am: 6. Juni 2019 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2014 - VII ZR 248/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR248/13 Verkündet am: 20. März 2014 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2019 - V ZR 73/18

bei uns veröffentlicht am 14.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 73/18 Verkündet am: 14. Juni 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 444

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - VII ZR 93/01

bei uns veröffentlicht am 27.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 93/01 Verkündet am: 27. November 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2002 - X ZR 233/00

bei uns veröffentlicht am 15.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 233/00 Verkündet am: 15. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - X ZR 184/99

bei uns veröffentlicht am 23.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 184/99 Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2005 - X ZR 36/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 36/03 Verkündet am: 14. Juni 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 12/01

bei uns veröffentlicht am 07.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 12/01 Verkündet am: 7. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 631, 633, 63

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - VII ZR 213/07

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 213/07 Verkündet am: 14. Januar 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2002 - VII ZR 493/00

bei uns veröffentlicht am 21.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 493/00 Verkündet am: 21. März 2002 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AGBG § 9 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2002 - VII ZR 360/01

bei uns veröffentlicht am 05.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 360/01 Verkündet am: 5. Dezember 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - X ZR 228/00

bei uns veröffentlicht am 09.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 228/00 Verkündet am: 9. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00

bei uns veröffentlicht am 16.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 479/00 Verkündet am: 16. Mai 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2019 - VII ZR 1/19

bei uns veröffentlicht am 10.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 1/19 Verkündet am: 10. Oktober 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2007 - X ZR 104/04

bei uns veröffentlicht am 03.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 104/04 Verkündet am: 3. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2002 - XI ZR 359/01

bei uns veröffentlicht am 18.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 359/01 Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ___________

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2002 - X ZR 78/00

bei uns veröffentlicht am 25.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/00 Verkündet am: 25. Juni 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2005 - VII ZR 117/04

bei uns veröffentlicht am 06.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 117/04 Verkündet am: 6. Oktober 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2002 - X ZR 70/00

bei uns veröffentlicht am 09.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 70/00 Verkündet am: 9. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 78 Ert

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2007 - VII ZR 210/05

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 210/05 Verkündet am: 26. April 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2019 - VII ZR 6/19

bei uns veröffentlicht am 19.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/19 Verkündet am: 19. Dezember 2019 Zimmermann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2002 - VII ZR 344/01

bei uns veröffentlicht am 12.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 344/01 Verkündet am: 12. September 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2011 - III ZR 339/09

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 339/09 vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A; GG Art. 34; GPSG §§ 7, 11 Die im Rahmen der Zuerkennung des Zeichens "GS = geprüfte Sicherheit" (GS-Ze

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 69/01

bei uns veröffentlicht am 15.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 69/01 Verkündet am: 15. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 640 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - VII ZR 198/10

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 198/10 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 183/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 182/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 182/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 181/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 181/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2009 - VII ZR 54/07

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 54/07 Verkündet am: 4. Juni 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - VII ZR 457/98

bei uns veröffentlicht am 18.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 457/98 Verkündet am: 18. Januar 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2004 - X ZR 127/01

bei uns veröffentlicht am 30.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 127/01 Verkündetam: 30. März 2004 Vondrasek Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2004 - X ZR 132/02

bei uns veröffentlicht am 06.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 132/02 Verkündet am: 6. April 2004 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 530 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2001 - X ZR 180/98

bei uns veröffentlicht am 20.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 180/98 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 636 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2004 - X ZR 162/02

bei uns veröffentlicht am 04.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 162/02 Verkündet am: 4. Mai 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - IX ZR 134/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 134/00 Verkündet am: 7. Juni 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ge

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - VII ZR 84/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 84/05 Verkündet am: 23. Februar 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2001 - III ZR 249/00

bei uns veröffentlicht am 17.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/00 Verkündet am: 17. Mai 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja --------------

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2001 - VII ZR 420/00

bei uns veröffentlicht am 07.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-URTEIL VII ZR 420/00 Verkündet am: 7. Juni 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Referenzen

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-...
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die...
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat...
#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der...
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere...
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung...
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung...
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung...
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der...
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des...