(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 48 BImSchG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 48 BImSchG

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 48 BImSchG

Artikel schreiben

4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 48 BImSchG.

4 Artikel zitieren § 48 BImSchG.

Insolvenzrecht: Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmarkler

11.06.2013

zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler-BGH vom 25.04.13-Az:IX ZR 235/12
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler

04.03.2013

setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus-BGH vom 24.01.13-Az:IX ZR 11/12
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Vorsatzanfechtung bei uneigennützigem Treuhänder

01.06.2012

uneigennütziger Treuhänder ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können-BGH vom 26.04.12-Az:IX ZR 74/11
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 48 BImSchG

§ 48 BImSchG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 48 BImSchG zitiert 3 andere §§ aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht


(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge


(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang


Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspätet

Referenzen - Urteile | § 48 BImSchG

Urteil einreichen

15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 48 BImSchG.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 235/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/12 Verkündet am: 13. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 142

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2011 - XI ZR 368/09

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 368/09 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - IX ZR 16/18

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baumarkt InsO § 131

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - IX ZR 11/12

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 74/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 74/11 Verkündet am: 26. April 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu b) B

Amtsgericht München Endurteil, 30. Nov. 2018 - 191 C 7921/16

bei uns veröffentlicht am 30.11.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,70 € sowie zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt, weitere 281,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweilig

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2018 - XI ZR 30/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 30/16 Verkündet am: 20. März 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - XI ZR 590/15

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 590/15 Verkündet am: 12. September 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Landgericht Hamburg Urteil, 29. März 2016 - 312 O 211/15

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen. II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechts

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 13 R 25/15 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 13 R 22/15 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Landgericht Bonn Urteil, 20. Jan. 2014 - 9 O 278/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2Der Kläger beantragte bei der

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Juni 2013 - 9 U 37/13

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichts

Referenzen

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für...
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der...
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung...