Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
Anwälte | § 56a GewO
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 56a GewO
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 56a GewO.
1 Artikel zitieren § 56a GewO.
Referenzen - Gesetze | § 56a GewO
§ 56a GewO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 56a GewO wird zitiert von 1 anderen §§ im Gewerbeordnung.
§ 56a GewO zitiert 1 andere §§ aus dem Gewerbeordnung.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 56a GewO.
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das...