(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

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Erbrecht: Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

02.05.2013

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen.
Haftung der Erben

Referenzen - Gesetze | § 56a GewO

§ 56a GewO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 56a GewO wird zitiert von 1 anderen §§ im Gewerbeordnung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung


Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt,
§ 56a GewO zitiert 1 andere §§ aus dem Gewerbeordnung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters


(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in d

Referenzen - Urteile | § 56a GewO

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2007 - VIII ZR 145/06

bei uns veröffentlicht am 07.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 145/06 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 138/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 122/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2013 - VIII ZR 68/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Hamburg Urteil, 10. Mai 2016 - 316 S 80/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.10.2015, Az. 314b C 90/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil i

Amtsgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 222 C 364/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Beklagten werden verurteilt, die Grundstücksfläche auf dem Grundstück Gemarkung N, Flur 0, Flurstück 0000, Gebäude- und Freifläche, E-Straße 51, in der Anlage zu diesem Urteil mit den Buchstaben B2-C-D-CD2-B2 umrissen und bezeichnet, zu rä

Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Nov. 2013 - 5 S 33/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.5.2013, Az. 25 C 284/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts

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(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das...