Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 762 Spiel, Wette

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist in aller Regel di
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24.02.2010 14:08

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24.02.2009 13:51

Ein Finanztermingeschäft ist ein Anschaffungsgeschäft über Derivate und Optionsscheine. Ein Finanztermingeschäft zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Erfüllungstermin ist nach Vertragsabschluss Der Preis wird bei Vertragsabschluss und ric
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Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
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