Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 762 Spiel, Wette
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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11/11/2010 19:38
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
04/08/2010 11:43
Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist in aller Regel di
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24/02/2010 14:08
BGH vom 30.01.2001 - Az: XI ZR 183/00 - Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der h
SubjectsKonto & Zahlungsverkehr
24/02/2009 13:51
Ein Finanztermingeschäft ist ein Anschaffungsgeschäft über Derivate und Optionsscheine. Ein Finanztermingeschäft zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Erfüllungstermin ist nach Vertragsabschluss Der Preis wird bei Vertragsabschluss und ric
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Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
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26 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13/01/2005 00:00
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published on 19/05/2011 00:00
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