Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Vors
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published on 20.12.2018 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene
published on 20.06.2016 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e 2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltung
published on 27.08.2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 10.03.2004 (8 O 424/03) aufgehoben. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H., S., beigeordnet. Die Antragstelle
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