Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

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31.05.2022 17:05

Zivilrecht Neben dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht gibt es in Deutschland als weiteres großes Rechtsgebiet das Zivilrecht. Das Zivilrecht regelt dabei die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten (natürlichen- und oder juristischen Personen
SubjectsZivilrecht
07.02.2017 14:04

Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch haben
SubjectsHaftung
14.07.2016 14:19

Die Kosten für die Begutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich ist.
Subjectsandere
11.11.2015 12:31

Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen.
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published on 19.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 562/17 Verkündet am: 19. Februar 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 22.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 127/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 08.06.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 173/01 Verkündet am: 8. Juni 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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