Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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16.09.2015 18:18
Bestand für die Insolvenzantragstellung kein Anlass, so stellt sie eine die Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
22.03.2012 13:41
Insolvenzvermerk ist bei Grundstück einer GbR im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters eintragungsfähig-OLG Dresden-Beschluss vom 05.10.2011-Az: 17 W 0828/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern de
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

17 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07.07.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/07 Verkündet am: 7. Juli 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09.03.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 355/98 Verkündet am: 9. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO §§ 54, 5
published on 22.05.2017 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 17. Januar 2017 unter Einschluss der vorausgegangenen Zwischenverfügung vom 31. März 2016 dahingehend abge
published on 04.02.2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 40 O 25677/10, vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I,
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Annotations
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod...