Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

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05/09/2017 09:19

Die sog. Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I BGB InfoVO gilt nur, solange eine Bank das Muster der Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zum § 14 BGB InfoVO in der jeweiligen Fassung verwendet hat.
17/08/2017 14:59

Bei maßgeblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung kann das Widerrufsrecht insofern fortbestehen, als dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
SubjectsAllgemeines
17/08/2017 14:59

Wird eine Pflichtangabe in einem Zusatz des Darlehensvertrags genannt, so muss der Kreditvertrag diesbezüglich einen klaren und prägnanten Verweis enthalten.
SubjectsAllgemeines
02/08/2017 10:33

Die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages muss allgemeinverständlich sein. Erweckt sie den Eindruck, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Zusendung der Vertragsunterlagen, entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben.
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(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,2.den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,3.die für den Darlehensgeber zuständige Aufsich
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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folg

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:1.den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,2.die Art des Darlehens,3.den effektiven Jahreszins,4.den Nettodarlehensbetrag,5.den Sollzinssatz,6.die Vertragslaufzeit
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Ar

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der
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published on 25/10/2024 22:46

  a) Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Sena
published on 14/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 47/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140120UXIZR47.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 03/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 736/16 Verkündet am: 3. Juli 2018 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030718UXIZR736.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts
published on 15/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 202/18 vom 15. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119BXIZR202.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine...
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags...
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des...
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