Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
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published on 28/08/2006 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2005 - 13 K 1989/04 -
geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2002 und
ihr Widerspruchsbeschei
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