Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 550 Form des Mietvertrags
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Insolvenzrecht: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsmitteln
02/06/2016 10:29
Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.
SubjectsInsolvenzrecht
24/03/2016 12:09
Die Verleihung von Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung eines Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist.
SubjectsVorerbschaft
14/01/2016 11:32
Die Änderung der Miethöhe stellt eine wesentliche und - soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang unterfallende Vertragsänderung dar.
SubjectsMieterhöhung
23/07/2014 18:00
Ist Schriftform vorgeschrieben, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll.
SubjectsGrundstücksrecht
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(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschrif
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110 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/16 Verkündet am: 12. Juli 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 16/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 74/07 Verkündet am: 16. September 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 16/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 71/07 Verkündet am: 16. September 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 16/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 73/07 Verkündet am: 16. September 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
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