Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn 1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; 2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtVerfallklausel im Arbeitsvertrag: läuft Ihre Frist noch? (§ 3 MiLoG, § 309 Nr. 13 BGB)Eine Ausschlussfrist tötet den Anspruch ohne Bescheid, ohne Mahnung, ohne Brief. Der Rechner nennt beide Stufen mit § 193 BGB, daneben die Regelverjährung — und drei gesetzliche Merkmale, die die Klausel treffen kann.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Immobilien & BauträgerMaklerprovision: welcher Ihrer Einwände steht im Gesetz?„Ich kannte das Objekt doch schon“ ist ein echter Einwand — aber der schwächste von fünfen. Er steht in keiner Vorschrift, sondern folgt aus dem Wort „infolge“ in § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, und damit aus einem Beweis, den Sie führen müssen. Vier andere stehen im Wortlaut: die Textform (§ 656a), die Verwirkung bei Doppeltätigkeit (§ 654), die ungleiche Doppelprovision (§ 656c) und die Fälligkeit erst nach Zahlungsnachweis (§ 656d).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.